Mehr Sicherheit durch Selbsttests an bayerischen Schulen

2021-12-14 20:23:15 By : Ms. Linda Ruan

Mit regelmäßigen und kontinuierlichen Testungen den Schulbetrieb im Freistaat sicherer gestalten: Dies soll durch Selbsttests für bayerische Lehrkräfte, sonstiges schulisches Personal sowie Schülerinnen und Schüler ermöglicht werden. Hier haben wir die wichtigsten Informationen zu Selbsttests zusammengefasst.

Im Schuljahr 2021/22 kommen Corona-Selbsttests an den Schulen en Bayern regelmäßig ab der Jahrgangsstufe 5 zum Einsatz (Ausnahme: Förderzentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung). An den Grundschulen, in der Grundschulstufe der Förderzentren sowie an Förderzentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sehen kommen die Selbsttests - von einer Übergangsänüinshinschünchünchün.

Schülerinnen und Schüler dürfen am Präsenzunterricht nur teilnehmen, wenn sie einen aktuellen, negativen Covid-19-Test haben.

Ein negativos Testergebnis kann ab der Jahrgangsstufe 5 erbracht werden

Ein zuhause durchgeführter Selbsttest reicht als Nachweis nicht aus.

Bitte beachten Sie außerdem:

Die Selbsttests in der Schule werden pro Person dreimal pro Woche durchgeführt. Die Abgabe einer ausdrücklichen Einverständniserklärung durch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten (bzw. durch volljährige Schülerinnen und Schüler) ist nicht erforderlich.

Der Testnachweis ist nicht notwendig bei vollständig geimpften Personen. Dazu muss die abschließende Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff mindestens 14 Tage zurückliegen.

Zudem muss kein Testnachweis von genesenen Personen erbracht werden. Una persona dorada dabei als genesen, wenn sie über einen Nachweis verfügt, wonach eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt. Die zugrundeliegende Testung muss dabei mittels PCR-Verfahren erfolgt sein.

Der Testnachweis entfällt bei vollständig geimpften und bei genesenen Personen jedoch nur, wenn keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegen und keine aktuelle Infektion mit dem coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen ist. Ein Antikörper-Nachweis reicht im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung derzeit nicht aus (vgl. Hierzu die Seite zu Häufig gestellten Fragen auf der Homepage des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflebege; Fragein-SAR v-Ichwetis-SAR) spezifischer Antikörper. Gelte ich dann als genesen […]? ")

Für Lehrkräfte und sonstige an der Schule tätige Personen gilt die 3G-Regel. Lehrkräfte und sonstige an der Schule tätige Personen dürfen die Schule nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und dies nachweisen können. (Más información al final de las preguntas frecuentes "¿Wie wird die 3G-Regel für schulisches Personal umgesetzt?")

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Hier stellen wir hilfreiche Kurzanleitungen zur Verfügung, die bei der Durchführung der Selbsttests helfen können:

Die Kurzanleitungen haben wir auch in andere Sprachen übersetzt und stellen diese en Leichter Sprache zur Verfügung:

Die Tests sind so konzipiert, dass sie auch jüngere Schülerinnen und Schüler mit entsprechender Anleitung anwenden können. Die Tests sind einfach und ohne Schmerzen durchzuführen. Zur Testung wird ein Teststäbchen ca. 2 cm tief in jedes Nasenloch eingeführt, an der Naseninnenseite hin- und herbewegt und dann in eine Testflüssigkeit getaucht. Nach ca. 15 bis 20 Minute liegt ein Ergebnis vor.

Ein Video zu den Erfahrungen mit den Selbsttests an der Realschule Traunreut finden Sie hier; ein Video zu den Erfahrungen an der Grundschule Mering finden Sie Hier.

Der Testnachweis ist nicht notwendig bei vollständig geimpften Personen. Dazu muss die abschließende Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff mindestens 14 Tage zurückliegen.

Zudem muss kein Testnachweis von genesenen Personen erbracht werden. Una persona dorada dabei als genesen, wenn sie über einen Nachweis verfügt, wonach eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt. Die zugrundeliegende Testung muss dabei mittels PCR-Verfahren erfolgt sein.

Nein, die Selbsttestungen in der Schule finden ausschließlich mit den Testkits statt, die von der Schule ausgegeben werden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass aufgrund der Vielzahl an Tests, die sich auf dem Markt befinden, den Lehrkräften nicht zugemutet werden kann, zu beurteilen, ob ein Test jeweils zugelassen ist bzw. das Verfahren zu kennen. Auch im Sinne der Zeitökonomie ist ein einheitliches Vorgehen in einer Lerngruppe wichtig.

Ha Zum einen stellt jedes Testergebnis nur eine „Momentaufnahme“ dar. Zum anderen kann kein Test zu 100% gewährleisten, dass das Testergebnis korrekt ist. Da somit nicht auszuschließen ist, dass ein „falsch-negatives“ Testergebnis vorliegt, ist es von großer Bedeutung, weiterhin alle vorgesehenen Hygieneregeln einzuhalten. Hierzu zählt insbesondere das Tragen der Masken im Schulhaus und - wo immer möglich - das Einhalten der Abstandsregeln.

Zeigt der Selbsttest ein positives Ergebnis an, so muss die betroffene Schülerin bzw. der betroffene Schüler von anderen Personen isoliert und - sofern möglich - von den Erziehungsberechtigten abgeholt oder nach Hause geschickt werden. Die Schulleitung informiert das örtliche Gesundheitsamt über das positive Testergebnis. Bitte beachten Sie hierzu die Datenschutzhinweise. Da es auch möglich ist, dass der Selbsttest ein „falsch-positivos“ Testergebnis anzeigt, wird das örtliche Gesundheitsamtes immer einen PCR-Test anordnen, um das Testergebnis zu überprüfen. Erst wenn der PCR-Test ebenfalls positiv ist, liegt tatsächlich eine nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion vor.

Künftig werden zusätzlich die Testungen nach einem bestätigten Infektionsfall in einer Klasse intensiviert (siehe dazu auch die FAQ „Was passiert nach einem bestätigten Infektionsfall en einer Klasse?“).

Künftig werden auch die Testungen nach einem bestätigten Infektionsfall in einer Klasse intensiviert. Ab dem Tag, an dem die infizierte Person zuletzt den Unterricht besucht hat, müssen eine Woche lang an allen Unterrichtstagen negativo Testnachweise erbracht werden oder vorliegen. Diese Regelung gilt an allen Schularten und jeweils für die ganze Klasse, der die infizierte Schülerin bzw. der infizierte Schüler angehört. Wo nicht im Klassenverband, sondern im Kurssystem unterrichtet wird (insbes. In der Qualifikationsphase der Oberstufe des Gymnasiums) gilt die Intensivierung der Testungen jeweils für den gesamten Jahrgang. Konkret bedeutet das:

Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall die Teilnahme an den intensivierten Testungen auch für geimpfte oder genesene Schülerinnen und Schüler sowie zusätzliche Testungen auch für geimpfte oder genesene Lehordäträtränen.

Schülerinnen und Schüler, die nicht an den schulischen Testungen teilnehmen, müssen nach einem bestätigten Infektionsfall für die Teilnahme am Präsenzunterricht einen externen Testnachweis nach den Vorgaben des § 4 Abs. 6 Nrn. 1 o 2 der 15. BayIfSMV erbringen. Externe Testnachweise dürfen dabei nicht älter als 24 Stunden (POC-Antigen-Schnelltest) bzw. 48 Sein Stunden (PCR-Test). Diese Regelung gilt unabhängig von der Schulart und der jeweils zugrundeliegenden Testart.

Das Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung führt hierzu aus:

„Zwar sind die Mehrzahl der Ergebnisse von Antigen-Selbsttests korrekt, doch sie sind nicht so zuverlässig wie PCR-Tests. Deswegen stellt ein positivos Ergebnis lediglich einen Verdacht auf eine Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 dar. Es su primer diagnóstico. (...) Personen, die ein positives Ergebnis im Antigen-Selbsttest erhalten haben, sollten sich unverzüglich selbst isolieren (dh Kontakte konsequent reduzieren) und sich telefonisch mit dem Hausarzt [bzw. dem Gesundheitsamt] oder einem geeigneten Testzentrum in Verbindung setzen, um einen PCR-Test in die Wege zu leiten und das weitere Vorgehen zu klären. "

Die Abgabe einer ausdrücklichen Einverständniserklärung durch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten (bzw. durch volljährige Schülerinnen und Schüler) ist für die Teilnahme an den Selbsttests nicht erforderlich.

Die Selbsttests für die Schülerinnen und Schüler finden in aller Regel dreimal pro Woche statt. Als Testtage bieten sich somit Montag, Mittwoch und Freitag an.

Angesichts der hochdynamischen Infektionslage mordido wir, geplante bzw. gebuchte mehrtägige Schülerfahrten zunächst im Zeitraum bis zu den Weihnachtsferien abzusagen und vorerst auch für die Zeit nach Weihnachten keine neuen Buchungen mehr vorzunehmen.

Die Schulen bekommen die Pruebas über die zuständige Kreisverwaltungsbehörde zur Verfügung gestellt bzw. holen diese dort ab.

Je nach Anwendungsbereich gibt is unterschiedliche Testverfahren:

Die Tests finden in der Regel im Klassenzimmer statt. Wenn allerdings vor Ort andere, z. B. größere Räumlichkeiten besser geeignet scheinen, kann die Schule auch hierauf ausweichen. Wichtig ist immer, dass die üblichen Hygieneregeln eingehalten werden können.

Für Räume ohne zu öffnende Fenster sind zunächst die Sätze 11 und 12 des Abschnittes 4.3.2 des Rahmenhygieneplans zu beachten:

Bei Raumen ohne zu öffnende Fenster oder mit raumlufttechnischen Anlagen ohne oder mit zu geringer Frischluftzufuhr hat die Schulleitung mit dem zuständigen Sachaufwandsträger geeignete Maßnahmen zu treffen (z.

Selbsttests en Räumen mit raumlufttechnischen Anlagen mit hinreichender Frischluftzufuhr sind grundsätzlich möglich. Die raumlufttechnischen Anlagen sollten jedoch mit möglichst hohem Frischluftanteil betrieben werden.

Im Sinne einer erhöhten Sicherheit bei der Testdurchführung finden die Testungen für Schülerinnen und Schüler in den Schulen statt.

Die Selbsttestung wird durch die jeweilige Lehrkraft begleitet. Sie beaufsichtigt die Schülerinnen und Schüler und gibt ihnen mündliche Anleitung für die Durchführung der Tests. Die Testung führen die Schülerinnen und Schüler in jedem Fall selbst durch.

Soweit an der Schule eine schulische Pflegekraft vorhanden ist, kann diese mit Einverständnis der Eltern unterstützen. Wenn der Schüler über einen Schulbegleiter verfügt, bleibt durch die Eltern zu klären, ob die Unterstützung bei der Durchführung des Tests in dessen Aufgabenbereich fällt.

Die Schülerinnen und Schüler nehmen die Tests selbst ab, so dass kein Körperkontakt besteht. Konkrete Schutzausrüstung im engeren Sinne ist bei der Anleitung der Schülerinnen und Schüler nicht erforderlich. Vielmehr ist das Tragen von einer medizinischen Gesichtsmaske ("MNS", sog. "OP-Maske") sowie die Einhaltung des nötigen Abstands angezeigt.

Zudem ist auf einen ergonomischen Abstand zu den Testmaterialien zu achten bzw. darauf hinzuweisen, um einen unbeabsichtigten Kontakt mit der Puffer- bzw. Testflüssigkeit zu vermeiden. Für den Fall, dass Körperstellen doch en Kontakt mit Puffer- bzw. Testflüssigkeit kommen, sind diese mit Wasser abzuspülen. Bei Kontakt mit den Augen sind diese zu spülen, ggf. ist bei anhaltender Reizung ärztlicher Rat einzuholen.

Einweghandschuhe und Faceshields können allfalls im Einzelfall bei engem Kontakt zu den Schülerinnen und Schüler sowie dem Testmaterial sinnvoll sein.

Im Übrigen sind die Hinweise auf der jeweiligen Gebrauchsanweisung zu beachten.

Vor Durchführung des Selbsttests sollen die Hände gründlich gewaschen werden. Eine zusätzliche Desinfektion der Hände ist nicht notwendig.

Grundsätzlich besteht für alle Lehrkräfte, die nicht aufgrund eines ärztlichen Attests vom Präsenzunterricht freigestellt sind, die Verpflichtung, die Tests zu begleiten. Da die Selbsttests so konzipiert sind, dass diese von den Schülerinnen und Schülern zwar ggf. unter Aufsicht aber ohne fremde Hilfe eigenständig durchgeführt werden können, ist ein aktives Handeln bzw. Eingreifen der betroffenen Lehrkräfte bei der Abstrichnahme nicht erforderlich. Ihre Beteiligung beschränkt sich auf ein verbales Anleiten (z. B. altersangemessene Hinweise, Vorführen von Erklärvideos der Hersteller) und ggf. die Vorbereitung der Selbsttests (z. B. Verteilung der Pufferlösung vor Aushändigung an die Schülerinnen und Schüler). Insoweit besteht für Lehrkräfte, die zu einer Risikogruppe gehören, bei der Begleitung der Durchführung von Selbsttests kein weitergehendes Risiko als beim Unterricht der Schülerinnen und Schüler.

Im Einzelfall sollten Lehrkräfte entweder weitergehende Schutzmaßnahmen ergreifen oder mit der Schulleitung abklären, ob eine andere Person die Tests begleiten kann.

Beim Selbsttest von Siemens ist die Pufferlösung, in die das Teststäbchen nach dem Abstrich getaucht wird, nicht einzeln für jeden Test verpackt, sondern in einem Behälter für alle Tests des jeweiligen Testkits. Insofern kann hier die Lehrkraft bei der Testdurchführung unterstützen, sin daños sie die Pufferlösung in die dafür vorgesehenen Test-Röhrchen tröpfelt. Hierbei kommt es zu keinem körperlichen Kontakt mit Teilen, die die Schülerinnen und Schüler berührt haben. Zudem erfolgt dieser Schritt in einer Phase der Testdurchführung, in der die Schülerinnen und Schüler ihre Maske tragen oder noch nicht im Raum anwesend sind.

Die Tests sind zu Beginn des Schultags durchzuführen. Aufgrund dessen kann en - wie schon an anderer Stelle erwähnt - sinnvoll sein, nach Möglichkeit einen gestaffelten Unterrichtsbeginn vorzunehmen und sich Hierbei auch mit den Sachaufwandsträgern wegen der Schülerbefzustörderung. Denkbar wäre auch, dass die Schülerinnen und Schüler etwas früher ins Klassenzimmer bzw. zu dem Ort kommen, an dem die Testungen stattfinden, um den Test (teilweise) vor Unterrichtsbeginn durchzuführen.

Für Schülerinnen und Schüler, deren Unterricht nicht in der ersten Stunde beginnt, ist eine Testung innerhalb der Klasse bzw. des Kurses in der ersten Unterrichtsstunde des Tages möglich, wenn alle Schülerinnen und Schüler der Lerngruppe einen einheitlich späteren Unterrichtsbeginn haben.

Betrifft der spätere Unterrichtsbeginn nur einzelne Schülerinnen und Schüler, empfiehlt es sich, für die jeweilige Gruppe anderweitige Möglichkeiten zur angeleiteten Selbsttestung vor dem jeweiligen Unterrichtsbeginn zu schaffen.

Das Material wird aufgrund der kleinen Probenmenge, die für die Durchführung des Tests benötigt wird, als Hausmüll eingestuft. Se encuentra en reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen zu sammeln (z. B. in verschlossenen Plastik- / Mülltüten) und verschlossen zu entsorgen. Die Test-Röhrchen sollten dabei verschlossen entsorgt werden, die Probeentnahmestäbchen in die Verpackung zurückgesteckt werden. Es ist zu vermeiden, dass eine andere Person als die testende „ihre“ Materialien entsorgt.

Im Übrigen sind die Hinweise auf der Gebrauchsanweisung zu beachten.

Die Tests sind wie auf den Verpackungen angegeben bei Raumtemperatur oder gekühlt (2 - 30 ° C) zu lagern. Keine der Komponenten des Selbsttest-Sets darf eingefroren werden; vor direkter Sonneneinstrahlung ist es zu schützen. Set-Komponenten, die sich länger als eine Stunde außerhalb des versiegelten Beutels befunden haben, sollten entsorgt werden. Tupfer, Röhrchen und Testkassetten sind nur zum einmaligen Gebrauch bestimmt. Die Testung darf nur mit den im Set enthaltenen Tupfern erfolgen. Ein Tausch oder eine Mischung mit Komponenten aus anderen Selbsttest-Sets muss unterbleiben.

Im Übrigen sind die Hinweise auf der Gebrauchsanweisung zu beachten.

Für fehlerhafte Produkte bzw. Testkomponenten haftet der Hersteller bzw. Händler nach den zivilrechtlichen Grundsätzen der Produkthaftung.

Sollte sich ein Kind z. B. mit dem Wattestäbchen verletzen, tritt die Schülerunfallversicherung ein. Aufgrund der Konzeption der Selbsttests ist dies aber sehr unwahrscheinlich.

Eine Verpflichtung der Lehrkräfte zum aktiven Eingreifen besteht lediglich dann, wenn eine Hilfeleistung zur Verhinderung eines Körper- oder Gesundheitsschadens erforderlich ist. Für Körper- oder Gesundheitsschäden infolge einer unterlassenen Hilfsmaßnahme haftet der Freistaat Bayern gegenüber der geschädigten Schülerin bzw. dem geschädigten Schüler gemäß den Grundsätzen der Staatshaftung für privatrechtliches Handeln. Die Gefahr eines finanziellen Schadens der Lehrkraft aufgrund zivilrechtlicher Haftung droht allenfalls bei vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassener Hilfeleistung. Die Schwelle zur groben Fahrlässigkeit wird jedoch erst dann überschritten, wenn objektiv die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde, also dann, wenn schon ganz naheliegende Überschritten in Verkehr im wenkens schon ganz naheliegende Überlegungen wenn im geinste werdeme nichurden playa tranquila jetetten wendem wendem wendem wendem wendem wendem wendem wendem wendeen jetetbete und imgetet playa den Handelnden en subjektiver Hinsicht ein trweftres Verschulnden.

Der Selbsttest wird in der Regel im Beisein vertrauter Personen durchgeführt (Mitschülerinnen und Mitschüler, Lehrkräfte der Klasse). Der Umgang mit Selbsttestergebnissen erfordert daher von allen Beteiligten einen sensiblen Umgang. Ein positivos Testergebnis lässt zudem keinen zwingenden Rückschluss auf eine tatsächliche Coronavirus-Infektion zu, da auch ein „falsch-positivos“ Testergebnis vorliegen kann. Daher wird nach jedem positiven Testergebnis und der anschließenden Meldung durch die Schülerin oder den Schuler bzw. die Erziehungsberechtigten an das Gesundheitsamt ein PCR-Test angeordnet, um das Ergebnis des Selbsttests zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund muss daher mit den Schülerinnen und Schülern bereits vor der Durchführung des Selbsttests besprochen werden, dass es auch zu fehlerhaften Testergebnissen kommen kann und daher mit den Testergebnissen besonders sensibel umzugehen.

Für Lehrkräfte und sonstige an der Schule tätige Personen dorado auf dem gesamten Schulgelände die „3G-Regel“.

Lehrkräfte und sonstige an der Schule tätige Personen dürfen die Schule nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und dies nachweisen können. Wenn sie nicht vollständig geimpft bzw. genesen sind (bzw. über ihren Impf- bzw. Genesenenstatus keine Auskunft geben wollen), müssen sie jeden Tag an der Schule einen gültigen Testnachweis mit sich führen. Ein außerhalb der Schule durchgeführter Selbsttest reicht als Nachweis hierfür nicht mehr aus.

Der Nachweis eines negativen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 kann auch auf Grundlage eines PCR-Tests o POC-Antigen-Schnelltests erfolgen, der auf eigene Veranlassung bei medizinisch geschultem Personal außerhalb der Schule durchgeführt. en Verbindung mit § 4 Abs. 6 Nr. 1 o 2 der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 15. BayIfSMV). § 2 Nr. 7 c) COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) sieht vor, dass nur Testungen durch Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 Coronavirus-Testverordnung (TestV) anzuerkennen sind. Gemäß § 6 Abs. 1 TestV sin Leistungserbringer ua die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen betriebenen Testzentren sowie Arztpraxen und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren. Der öffentliche Gesundheitsdienst sowie die von ihnen betriebenen Testzentren können zudem Dritte als Leistungserbringer beauftragen (por ejemplo, § 6 Abs. 2 TestV).

Im Rahmen des § 12 Abs. 2 Satz 1 en Verbindung mit § 4 Abs. 6 Nr. 1 o 2 der 15. BayIfSMV ist daher grundsätzlich ein solcher Leistungserbringer aufzusuchen, falls die Möglichkeit der Selbsttests in den Schulen nicht genutzt werden soll. Fällt ein Elternteil persönlich unter die in § 6 Abs. 1 TestV genannten Leistungserbringer, so kann dieser den Test auch zuhause durchführen und entsprechend bescheinigen lassen. Diese Möglichkeit steht insbesondere den Elternteilen offen, die selbst als Ärzte oder Apotheker tätig sind. Als weitere Leistungserbringer beauftragte Dritte (por ejemplo, § 6 Abs. 2 TestV) können ihre Beauftragung darüber hinaus beispielsweise durch die Korrespondenz mit dem jeweiligen Gesundheitsamt nachweisen. Mitarbeiter von Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Apotheken unterstehen ferner nur im Rahmen des Praxisbetriebs und somit gewissermaßen abgeleitet über den Arzt bzw. Apotheker den strengen berufsrechtlichen Regelungen und der Aufsicht und Verantwortung des jeweiligen Arztes bzw. Boticarios. Folglich können diese lediglich im Rahmen des Praxisbetriebs Testungen vornehmen, nicht jedoch zuhause, da hier gerade keine Aufsicht und Verantwortung des den berufsrechtlichen Regelungen unterstehenden Arztes oder Apothekers gewährleistet ist.

Nein. Ein Testnachweis, der lediglich auf einer digitalen ärztlichen encubierta eines Selbsttests beruht, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen nach der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sowie der bundesrechtmenlichen COVID-19nahutnanahung Schutz-chutzmaßnahmenverordnung sowie der bundesrechtmenlichen-Vnahnah-19nahvernahung-19nahmaßung-19-Vnahnahung sowie der bundesrechtmen -lichen-Vnahnah Videoüberwachte Selbsttestungen können insofern auch laut dem Bundesministerium für Gesundheit nicht Grundlage eines Testnachweises im Sinne der SchAusnahmV sein (vgl. Die Informationen unter Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zuts CO). Sie berechtigen dementsprechend nicht zum Besuch des Präsenzunterrichts.

En los sitios de Internet, busque Sie je nach Hersteller ein Erklärvideo zur Anwendung sowie weitere Hinweise, die Packungsbeilage und Antworten auf die häufigsten Fragen zum jeweiligen Test.

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